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AGB

Allgemeine Lieferbedingungen

Agromont AG Hünenberg

 

1. Geltung

Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten für alle von Agromont AG, Hünenberg, Schweiz („Lieferant“) gelieferten Produkte (inkl. Ersatzteile und Zubehör) und geleisteten Arbeiten.
Abweichungen von diesen Bedingungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit der Lieferant ihnen schriftlich zustimmt. Bei Finanzierung des Kaufgegenstands durch ein Kreditinstitut gelten zusätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des entsprechenden Kreditinstituts.

2. Abschluss und Umfang des Vertrags

Bestellungen werden für den Lieferanten durch dessen schriftliche Auftragsbestätigung bzw. bei Ersatzteilen mit der Lieferung verbindlich. Technische Angaben (Masse, Gewichte, Leistungen usw.) sowie Abbildungen sind nur als annähernd und nicht als verbindlich anzusehen. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

3. Lieferfrist/-termin

Die angegebenen Lieferfristen/-termine sind unverbindlich und beziehen sich auf die Bereitstellung im Werk Hünenberg. Die Lieferfristen beginnen mit der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt, dass der Kunde alle für die Ausführung der Bestellung notwendigen Angaben gemacht und seine Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäss erfüllt hat. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen usw. – im eigenen Werk oder bei Unterlieferanten – verlängern die Lieferfrist bzw. verschieben den Liefertermin angemessen. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins sind
ausgeschlossen.

4. Preise

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und gelten ab Werk Hünenberg, Schweiz, exklusive Verpackung, Verladung und Versicherung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST). Es gelten die Preise bei Auftragsbestätigung. Preiserhöhungen wegen erheblicher Erhöhung der Produktionskosten (Materialpreise, Löhne usw.) zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung bleiben vorbehalten.

5. Zahlungskonditionen

Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug spesenfrei innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu leisten. Nur solche Zahlungen haben Gültigkeit, die unmittelbar an den Lieferanten erfolgen.
Der Kunde gerät mit Fälligkeit der Zahlung ohne besondere Mahnung in Verzug. Bei Verzug werden dem Kunden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. verrechnet. Die Geltendmachung von weiterem Schaden bleibt vorbehalten. Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Die Verrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
Der gesamte noch offene Kaufpreis wird ohne besondere Mahnung zur sofortigen Bezahlung fällig, wenn der Kunde bei Ratenzahlungen im Verzug ist, die Besitzverhältnisse am Kaufgestand bzw. Kontrollverhältnisse beim Kunden ändern oder dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die die Zahlungs- oder Kreditfähigkeit des Kunden in Frage stellen. Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug bzw. vorgenannter vorgezogener Fälligkeit berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Kunden jederzeit zurückzunehmen und ihn für Rechnung und Gefahr des Kunden bestmöglich zu verwerten oder zu verwahren, ohne dass dadurch der Kunde von der Erfüllung des Vertrages befreit wird oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Ersatzteile werden in der Regel nur gegen Nachnahme geliefert. Der Lieferant ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

6. Rücktritt vom Vertrag

Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei zweifelhafter Zahlungs- oder Kreditfähigkeit des Kunden oder beim Verzug der Zahlung einer Rate unter Geltendmachung von Schadenersatz, sowie im Falle von länger andauernder höherer Gewalt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden steht, auch bei Vorauszahlung, kein Recht auf Schadenersatz zu.
Macht der Lieferant vom Rücktrittsrecht nach Lieferung des Kaufgegenstands Gebrauch, so hat der Kunde den Kaufgegenstand auf erstes Verlangen hin, in einwandfreiem und gereinigtem Zustand herauszugeben. Der Kunde verpflichtet sich, folgende Entschädigungen zu bezahlen: einen angemessenen Mietzins für die Benutzung sowie eine Entschädigung für die ausserordentliche Abnützung des Kaufgegenstands (insbesondere bei mangelndem Unterhalt, unsachgemässer Behandlung und Beschädigung) und für sämtliche Korrespondenz, Mahn- sowie Rechts-, Rücknahme- und Transportkosten. Geleistete Zahlungen werden angerechnet, der Kunde verzichtet aber hiermit ausdrücklich auf eine gerichtliche Hinterlegung.
Macht der Kunde Rücktritt vom Vertrag, gleich aus welchem Grund, geltend, so ist der Lieferant berechtigt, entweder auf der Erfüllung des Vertrages zu beharren oder eine Stornogebühr von 10% (Serienfahrzeuge und -geräte) bzw. 20% (Sonder- und Spezialanfertigungen) des Bruttoverkaufspreises zu verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen gelieferten Kaufgegenständen vor, bis sämtliche Forderungen (inkl. Zinsen und Kosten), auch künftige oder bedingte, des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind. Dies gilt auch im Kontokorrentverhältnis. Der Lieferant ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden in das entsprechende Register eintragen zu lassen.

7.2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Kunde die Ware weder veräussern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, bei jeglichem Zugriff auf den Kaufgegenstand durch Dritte oder bei Antrag um Konkurseröffnung unverzüglich dem Dritten und dem Betreibungs-/Konkursamt den Eigentumsvorbehalt mitzuteilen und den Lieferanten zu informieren. Soweit es sich beim Kaufgegenstand um zu immatrikulierende Fahrzeuge handelt, ermächtigt der Kunde hiermit das zuständige Strassenverkehrsamt, auf Antrag des Lieferanten, im Fahrzeugausweis den Eintrag „Halterwechsel verboten“ einzutragen.

7.3. Sofern der Kunde den Kaufgegenstand nicht ausreichend zu Neuwert gegen Verlust und Beschädigung versichert, kann der Lieferant auf Kosten des Kunden eine Versicherung im üblichen Umfang abschliessen.

7.4. Wenn der gelieferte Kaufgegenstand Bestandteil wird, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Kaufpreises des Kaufgegenstands zum Wert der Gesamtsache.

7.5. Der Lieferant ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand bei Verzug oder bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden jederzeit und an jedem Ort einzuziehen, sofern der Kunde keine geeigneten und durch den Lieferanten anerkannten zusätzlichen Sicherheiten stellt. Der Lieferant ist berechtigt, den Kaufgegenstand zu verwerten und den Erlös mit ausstehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden zu verrechnen.

8. Gefahrenübergang und Versand

Erfüllungs- und Lieferort für den Kaufgegenstand ist das Werk des Lieferanten in Hünenberg, Schweiz. Die Gefahrtragung sowie allfällige Kosten (u.a. Transport- und Speditionskosten, Versicherungskosten, Ausfuhrzölle etc.) gehen, auch wenn der Transport durch den Lieferanten erfolgt bzw. organisiert wird, an diesem Erfüllungs- und Lieferort auf den Kunden über.
Der Kaufgegenstand ist sofort bei Übergabe an den Kunden bzw. Zwischenhändler mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel müssen für die Geltendmachung allfälliger Gewährleistungsansprüche bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangsschein, Lieferschein bzw. Frachtbrief detailliert vermerkt werden. Falls bei einer Übergabe keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein bzw. Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel binnen drei Tagen ab Übergabe schriftlich detailliert gerügt werden.

9. Gewährleistung / Haftung

Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung in nachstehendem Umfang:

9.1. Das Recht auf Gewährleistung an Kaufgegenständen muss innert zwölf Monaten ab Übergabe geltend gemacht werden, ansonsten sämtliche Ansprüche ausgeschlossen sind.
Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung für gebrauchte Produkte (Occasionen).

9.2 Weist der Kunde nach, dass die Lieferung mangelhaft war, so hat er nur Anspruch auf - nach Wahl des Lieferanten - kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für Aus- und Einbau sind vom Kunden zu tragen. Alle weiteren Ansprüche auf Wandlung, Reduktion des Kaufpreises, oder Ersatzlieferung sind ausgeschlossen.

9.3. Für vom Lieferanten nicht selbst erzeugte Teile übernimmt der Lieferant die Gewährleistung nur im Ausmass der ihm gegenüber dem Zulieferer oder Erzeuger zustehenden Gewährleistungsansprüche.

9.4. Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen: natürlicher Verschleiss oder Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemässe Behandlung oder Verwendung von Zusatzausrüstungen, Arbeitsgeräten u. dgl., die vom Lieferanten weder bezogen noch ausdrücklich schriftlich empfohlen wurden, zurückzuführen sind.

9.5. Die Gewährleistung erlischt,

a) wenn der Kunde die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstands (Betriebsanleitung) nicht befolgt, die in den herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Wartungsarbeiten (Pflichtkundendienste) nicht ordnungsgemäss durchführen lässt oder wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder der Achslasten erfolgt;

b) wenn der Kaufgegenstand vom Kunden oder von Dritten ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten verändert wurde;

c) im Falle eines Weiterverkaufes innerhalb der Garantiezeit;

d) wenn der Kunde ihm obliegende Verpflichtungen nicht erfüllt.

9.6. Die Haftung des Lieferanten richtet sich ausschliesslich nach den in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Der Lieferant haftet für Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen. Eine Haftung des Lieferanten für leichte Fahrlässigkeit (Art. 100 Abs. 1 OR) und für Hilfspersonen (Art. 101 Abs. 2 OR) ist ausgeschlossen.

9.7. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Kaufgegenstands (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

10. Kommissionswaren

Der Kunde haftet für den Verlust und die Beschädigung der in seiner Verwahrung befindlichen Waren sowie die Folgen unsachgemässer Lagerung, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hünenberg (ZG), Schweiz.

Auf diese Allgemeinen Lieferbedingungen findet ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) sowie des Internationalen Privatrechtes Anwendung.