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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Kiefer GmbH in Dorfen

 

1. Vertragspartner, Gegenstand, Geltungsbereich, Kollidierende AGB

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Geräte und Fahrzeuge (im Folgenden Lieferbedingungen genannt) der Kiefer GmbH, Furter Str. 1, 84405 Dorfen (D) (im folgenden KIEFER genannt) gelten für Verkauf und Lieferung von Geräten und Fahrzeugen nebst Ersatzteilen und Zubehör einschließlich der Ausführung von Reparaturen und Instandsetzungen gegenüber deren Vertragspartnern. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.2. Art und Umfang der von KIEFER zu erbringenden Leistungen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend ausschließlich nach den vorliegenden Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil; ein Schweigen von KIEFER hinsichtlich der Einbeziehung der AGB des Vertragspartners gilt nicht als deren Annahme.

1.3. Der Vertragspartner bezieht die vertraglichen Leistungen nicht als Verbraucher, sondern zum Zweck seiner kommunalen, gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bzw. im Falle einer Hochschule für deren Zwecke.

2. Angebote

2.1. Angebote von KIEFER sind unverbindlich und freibleibend. Bestellungen bedürfen der schriftlichen Annahme durch KIEFER.

2.2. KIEFER behält sich Änderungen der Konstruktion im Rahmen der technischen Weiterentwicklung vor, soweit sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Dies gilt nicht für Ersatzteile.

3. Lieferfristen, Lieferung und Versand

3.1. Die Lieferfrist beginnt mit Auftragsbestätigung durch KIEFER. Hat der Vertragspartner die für die Auslieferung bzw. Ausführung erforderlichen Unterlagen nicht erbracht oder seine Vertragsverpflichtung anderweitig nicht erfüllt, beginnt die Lieferfrist erst mit Beibringung der Unterlagen bzw. der Erfüllung der Vertragsverpflichtung. Lieferung ist gleichbedeutend mit der Mitteilung der Versandbereitstellung oder Verlassen der Ware ab Werk oder Lager.

3.2. Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, von KIEFER nicht zu vertretende Betriebsstörungen oder anderweitige von KIEFER nicht zu vertretende Umstände verlängern die Lieferfrist, solange und soweit die Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages einwirken. Führen die Ereignisse zu einer Verzögerung der Lieferfrist um mehr als drei Monate, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3. KIEFER ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Vertragspartner oder an den Transporteur auf den Vertragspartner über; dies gilt auch dann, wenn KIEFER weitere Leistungen wie Versand oder Aufstellung übernommen hat, oder der Besteller KIEFER als Frachtführer beauftragt hat. Dies gilt auch, wenn die Ware von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt wird. Ist die Ware konkretisiert und versandbereit und verzögert sich die Abnahme der Sendung aus Gründen, die KIEFER nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Diese Bestimmung gilt auch für Teillieferungen. Eine Transportversicherung wird nur nach Vereinbarung mit dem Vertragspartner geschlossen.

3.5. Nimmt der Vertragspartner den Vertragsgegenstand nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem KIEFER die Bereitstellung angezeigt hat oder nachdem der Vertragsgegenstand am Bestimmungsort eingetroffen ist, ab, so ist KIEFER berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern und ihn als geliefert in Rechnung zu stellen. Die Kosten der Lagerung betragen monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrags.

3.6. Nach Ablauf einer von Kiefer schriftlich zu setzenden Nachfrist von weiteren zwei Wochen nach Ziffer 3.5 ist KIEFER berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, zu verkaufen oder zu versteigern. Im Falle der Rücknahme kann KIEFER als pauschalen Schadenersatz 15% des vereinbarten Preises verlangen, soweit der Vertragspartner nicht einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Die Kosten des Rücktransports, der Einlagerung und Versteigerung trägt der Vertragspartner.

4. Preise

4.1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, in Euro zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisen. Die Preise berechnen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sonstigen Gebühren, Abgaben, Steuern und Zöllen sowie etwaiger Verpackung, Verladung, Versand und Versicherung. Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sind wir berechtigt, Berichtigungen vorzunehmen.

4.2. Zusätzliche Arbeiten, Sonderausführungen und auf Wunsch vorgenommene Änderungen stellt KIEFER nach Lohn- und Materialaufwand gesondert in Rechnung.

4.3. KIEFER ist auch nach Vertragsschluss berechtigt, Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn sie auf Umständen beruhen, die erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn er es innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Preisberichtigung ausübt.

5. Zahlungsbedingungen:

5.1. Zahlungen sind bar ohne Abzug frei Zahlstelle mit Rechnungserhalt fällig.

5.2. Zahlungsfristen für Skonti, Rabatte und sonstige vereinbarte Abzüge berechnen sich ab dem jeweiligen Rechnungsdatum. Skonti können vom Vertragspartner nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt der Zahlung mit der Begleichung von Forderungen gegenüber KIEFER nicht in Verzug ist.

5.3. Schecks, Zahlungsanweisungen und Wechsel nimmt KIEFER nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und dann nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt, an und nur unter Voraussetzung der Diskontierbarkeit. Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung oder dem Diskont hat der Vertragspartner zu tragen. Werden eigene oderfremde Wechsel eines Vertragspartners protestiert, sind alle Forderungen gegen den Vertragspartner, auch solche aus Wechsel mit späterer Fälligkeit, sofort zur Zahlung fällig.

5.4. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung kommt der Vertragspartner, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug. Im Verzugsfall ist KIEFER berechtigt Zinsen und Verzugspauschale in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Zinses oder Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5.5. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Vertragspartner mit einer Rate länger als 10 Tage in Verzug, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

5.6. Erhält KIEFER Kenntnis von Umständen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, z.B. Wechselproteste oder Pfändungen, ist KIEFER berechtigt, die sofortige Fälligkeit aller aus der gesamten Geschäftsbeziehung noch offenen Forderungen zu verlangen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. KIEFER kann in diesem Fall weitere Lieferungen von einer Vorausleistung des Vertragspartners oder einer Nachnahmezahlung abhängig machen.

5.7. Leistet der Vertragspartner im Falle der Ziffer 5.3 oder 5.5 nicht sofort den gesamten Restbetrag oder die von KIEFER angeforderten Voraus- oder Nachnahmezahlungen, so erlischt das Gebrauchsrecht des Vertragspartners an dem Liefergegenstand. KIEFER kann in diesem Fall nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Verkaufspreises verlangen, soweit KIEFER nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung unbenommen.

5.8. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5.9. Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht befreien nicht von der Verbindlichkeit.

5.10. KIEFER bleibt es frei, Forderungen gegen den Vertragspartner zu zedieren.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur erstmaligen vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner im Eigentum von KIEFER. Dieser Vorbehalt gilt auch für Saldobeträge aus laufender Rechnung.

6.2. Der Vertragspartner darf die von KIEFER gelieferten Waren nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern Er darf diese Ware insbesondere nicht sicherungshalber übereignen oder verpfänden. Er ist verpflichtet, KIEFER auf seine Kosten alle Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unter Übersendung aller Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokolle) unverzüglich anzuzeigen. Der Vertragspartner trägt die Kosten der gegen Sendungen gerichteten Maßnahmen. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung an Abkäufer, mit denen er ein Abtretungsverbot vereinbart hat, nicht befugt.

6.3. Bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen, auch solcher aus laufender Rechnung, tritt der Vertragspartner schon jetzt alle Ansprüche an KIEFER ab, die ihm aus der Veräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund hinsichtlich der von KIEFER gelieferten Ware oder anderer Gegenstände zustehen, an denen KIEFER Eigentum oder Miteigentum hat. Wurde die abgetretene Forderung des Vertragspartners gegen den Drittschuldner in ein Kontokorrentverhältnis aufgenommen, bezieht sich die Abtretung auf den Saldo. Zahlungen, die aufgrund dieser Ansprüche beim Vertragspartner eingehen, sind für KIEFER gesondert aufzubewahren und unverzüglich an KIEFER weiterzuleiten. Der Vertragspartner ist nicht befugt, Forderungen, die ihm aufgrund der Weiterveräußerung oder aus anderem Rechtsgrund hinsichtlich der von KIEFER gelieferten Ware oder anderer im Eigentum oder Miteigentum von KIEFER stehenden Gegenstände zustehen, abzutreten oder zu veräußern. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen die Forderungen von KIEFER um insgesamt mehr als 25%, tritt KIEFER auf Verlangen des Vertragspartners Forderungen, die dieser an KIEFER abgetreten hat, in Höhe des Überschusses wieder an ihn ab. Auf Verlangen hat der Vertragspartner KIEFER die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seiner Zahlungsverpflichtung KIEFER gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Sofern Forderungen von KIEFER fällig sind, hat der Vertragspartner die von ihm eingezogenen Beträge unverzüglich an KIEFER abzuführen.

6.4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung einer Insolvenz, bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO), eintretenden Zahlungsschwierigkeiten oder Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an KIEFER abgetretenen Forderung.

6.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die im Eigentum stehenden Gegenstände ordnungsgemäß und deutlich erkennbar getrennt von anderen Waren zu lagern. Trotz des Eigentumsvorbehalts trägt der Vertragspartner die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware sowie für Zufall, höhere Gewalt, Verlust und Diebstahl. Sofern der Vertragspartner die abgenommene Ware nicht ausreichend versichert hat, kann KIEFER, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein, die gelieferten Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners gegen Schadensfälle im angemessenen Ausmaß und Umfang, insbesondere gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasserschäden versichern. Solange der Eigentumsvorbehalt für KIEFER besteht, gehen die Kosten einer erforderlichen Instandsetzung zu Lasten des Vertragspartners. Im Übrigen ist die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich und schonend zu gebrauchen, ordnungsgemäß zu warten und instand zu halten sowie im zumutbaren Umfang vor Beschädigungen, wertmindernden Ereignissen und Diebstahl zu bewahren.

6.6. Bedient sich der Vertragspartner der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes, so ist er verpflichtet, diesem Kreditinstitut ausdrücklich davon Mitteilung zu machen, dass dem Lieferer das Eigentum an der Ware so lange zusteht, bis der gesamte Preis mit den entstanden Zinsen und Kosten gezahlt worden ist.

7. Inbetriebnahme:

Die Inbetriebnahme von gelieferten Geräten, Maschinen und Fahrzeugen ist erst nach vollständiger und gewissenhafter Durchsicht der jeweiligen Betriebsanleitung und auch nur unter Beachtung derselben zulässig. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass er im Fall des Weiterverkaufs auch seinen Vertragspartner hierzu verpflichtet.

8. Gewährleistung

8.1. KIEFER leistet für alle eigenen Erzeugnisse Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit nach Maßgaben der folgenden Regelung.

8.2. Für Kompaktbagger und Fahrzeuge übernimmt KIEFER die Gewährleistung für mindestens ein Jahr ab Ablieferung und darüber hinausgehend für maximal 1.000 Betriebsstunden, höchstens aber für zwei Jahre. Gebrauchtgeräte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt bei Verwendung von Geräten, die nicht von KIEFER freigegeben sind. Im Übrigen verjähren die Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes.

8.3. Für die von KIEFER hergestellten Teile leistet KIEFER Gewähr in der Weise, dass KIEFER Teile, die bereits bei Gefahrübergang fehlerhaft oder unbrauchbar waren, nach Wahl durch KIEFER ersetzt oder unentgeltlich instand setzt. Im Übrigen trägt der Vertragspartner die Kosten. Zur Vornahme aller KIEFER nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner KIEFER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls wird KIEFER von der Nacherfüllung frei. Bei Lieferung von Ersatzteilen sind die mangelhaften Teile an KIEFER herauszugeben. Sollte die Nacherfüllung nicht möglich sein oder fehlschlagen, hat der Kunde das Recht auf
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Durch eine seitens des Vertragspartners oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung seitens KIEFER vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistung für alle daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8.4. KIEFER ist zur Gewährleistung nicht verpflichtet, wenn der Mangel auf unsachgemäßer Behandlung, Eingriffen Dritter, Verwendung falscher Betriebsstoffe oder anderer als Original-Ersatzteilen beruht. Ebenso wenig leistet KIEFER bei natürlicher Abnutzung von Teilen Gewähr. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden und Fehler, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, selbstverschuldete fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf
ein Verschulden seitens KIEFER zurückzuführen sind.

8.5. Der Vertragspartner hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Eingang zu prüfen und Beanstandungen wie unvollständige Lieferung und/oder äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen des Leistungsgegenstandes KIEFER anzuzeigen. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zum Ausschluss der Mängelansprüche.

9. Haftung

9.1. KIEFER haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verursacht werden. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von KIEFER auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Mangelfolgeschäden haftet KIEFER nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Ersatz des durch den Verzug mit der Mangelbeseitigung entstandenen
Schadens bleiben unberührt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9.2. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und -Ausschlüsse gelten nicht für Schaden aus einer von KIEFER zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Nachunternehmer von KIEFER.

10. Kommissionswaren

Der Vertragspartner haftet für den Verlust und die Beschädigung der in seiner Verwahrung befindlichen Ware sowie für die Folgen unsachgemäßer Lagerung, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnten.

11. Schriftlichkeitserfordernis

Jede Aufhebung, Ergänzung oder Änderung von Verträgen zwischen KIEFER und seinen Vertragspartnern bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dem in diesen Bedingungen enthaltenen Erfordernis der Schriftlichkeit wird auch durch die Verwendung von Telefax oder E-Mail entsprochen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind die Gerichte am Sitz von KIEFER für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag örtlich zuständig. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien ist der Sitz von KIEFER. Unabhängig von der vorstehenden Regelung ist KIEFER stets berechtigt, das Gericht am Sitz des Vertragspartners anzurufen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und unter Ausschluss des deutschen Normenkollisionsrechts.

Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle anderen beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz von KIEFER.

Dorfen, Oktober 2015