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AGB

Allgemeine Lieferbedingungen für Landmaschinen und Fahrzeuge

der Reform-Werke Bauer & Co Gesellschaft m.b.H. (im Nachfolgendem kurz "REFORM" genannt), Haidestraße 40, 4600 Wels, LG Wels - FN 139380x

 

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/79 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

 

Allgemeines:

Die vorliegenden Lieferbedingungen für Landmaschinen und Fahrzeuge (im Folgenden Lieferbedingungen genannt) legen die Rechte und Pflichten der am Vertrag beteiligten Parteien fest. Sie bilden daher die rechtliche Grundlage jedes Angebotes und jedes Vertrages und werden sämtlichen Geschäften der Reform-Werke Bauer & Co Gesellschaft m.b.H. (im folgenden REFORM genannt) betreffend Landmaschinen und Fahrzeuge sowie weiteres betreffend Ersatzteile, Zubehör und auch die Ausführung von Arbeitsaufträgen zugrunde gelegt, soweit nicht ausdrücklich schriftliche Sondervereinbarungen abgeschlossen werden. Eine rechtliche Bindung von REFORM tritt nur durch firmenmäßige Bestätigung des Angebotes oder Unterfertigung des Vertrages ein. Vom Vertragspartner vorgeschriebene, anders lautende Bedingungen erhalten nur dann Rechtswirksamkeit wenn sie von REFORM schriftlich bestätigt werden. Ohne schriftliche Ermächtigung durch REFORM ist es deren Mitarbeitern untersagt, Zusagen zu tätigen, die diese Lieferbedingungen zur Gänze oder teilweise aufheben, ergänzen oder abändern; sind derartige Zusagen auf Grund zwingender gesetzlicher Normen für REFORM bindend, kann REFORM jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere Allgemeinen Lieferbedingungen als angenommen. 

 

1. Umfang und Annahme des Auftrages:

1.1

Bestellungen bedürfen der schriftlichen Annahme durch REFORM. Die Annahme bleibt REFORM frei. Bestellungen werden nach Maßgabe und Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. EDV-mäßig erstellte Auftragsbestätigungen bedürfen keiner Unterschrift. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von REFORM schriftlich bestätigt worden sind.

1.2

Der Vertragspartner anerkennt durch die Übernahme der Lieferung, dass diese Lieferbedingungen vertragsgegenständlich sind und allfällige entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Vertragspartners nicht anzuwenden sind.

1.3.

Technische Angaben (Maße, Gewichte, Leistungen, etc.) sowie Abbildungen sind nur als annähernd anzusehen. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

1.4

REFORM behält sich jederzeitige Änderungen der Konstruktion vor, ohne verpflichtet zu sein, solche Änderungen in Erzeugnisse einzubauen, die vor der Konstruktionsänderung fertiggestellt worden sind.

1.5.

Tritt der Vertragspartner nach rechtsverbindlich erteiltem Auftrag - gleich aus welchem Grunde auch immer – vom Kauf zurück, steht REFORM das Recht zu, bei marktgängigen Waren ein Abstandsgeld (Stornogebühr) in der Höhe von 10% des Verkaufspreises, bei nichtmarktgängigen Waren zusätzlich auch den Ersatz unserer aufgelaufenen Herstellungskosten zu begehren, wogegen in diesem Fall die angearbeiteten Teile dem Vertragspartner zur Verfügung stehen.

 

2. Lieferfrist:

2.1.

Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, beziehen sich auf die Fertigstellung im Werk, Lieferfristen beginnen mit der Auftragsbestätigung, beides unter der Voraussetzung, dass der Vertragspartner alle für die Auslieferung bzw. Ausführung erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Einfuhrgenehmigungen, Bankgarantien, etc.) erbracht und sonst seine Vertragsverpflichtung erfüllt hat.

2.2.

REFORM ist berechtigt jederzeit Teillieferungen durchzuführen und darüber auch Teilrechnungen zu legen.; unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen und Ausschluss – im eigenen Werk oder bei Unterlieferern – verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern die Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages einwirken. Das Rücktrittsrecht durch REFORM im Falle höherer Gewalt wird hierdurch jedoch nicht berührt.

2.3.

Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Vertrag gilt mit Versandbereitschaft erfüllt.

Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so bezahlt er REFORM die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Fakturierung und Zahlungstermin bleiben dadurch unberührt.

2.4.

Waren, die „auf Abruf“ oder „auf Abholung“ oder dergleichen bestellt wurden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei REFORM oder nach Wahl von REFORM bei einem Dritten. Bei auch bloß objektivem Annahmeverzug des Vertragspartners ist REFORM nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.

 

3. Preise:

3.1.

Die Preise gelten, wenn nicht anders angegeben, in Euro und es kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu sowie alle sonstigen Gebühren, Abgaben, Steuern, Zölle etc. Sie gelten als Richtpreise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung.

3.2.

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelangt für Warenbestellungen der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme oder der Annahme eines Zusatzauftrages sowie bei Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen der zum Leistungszeitpunkt geltende Preis zur Verrechnung.

3.3.

REFORM behält sich vor – auch nach erfolgter Auftragsbestätigung - Preiserhöhungen wegen Steigerungen der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc.) zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

 

4. Zahlungsbedingungen:

4.1

Mangels besonderer Vereinbarungen sind die Zahlungen bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle REFORM, mit Rechnungserhalt fällig. Nur solche Zahlungen haben Gültigkeit, die unmittelbar an REFORM erfolgen.

4.2.

Wurde für Skonti, Rabatte und sonstige Abzüge eine Zahlungsfrist gewährt, so berechnet sich diese ab dem jeweiligen Rechnungsdatum. Eine Skontokondition kann vom Vertragspartner nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, wenn alle älteren Rechnungen beglichen sind.

4.3.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, kann REFORM die Annahme von Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechen Dritter grundlos ablehnen. Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber von REFORM angenommen. REFORM, haftet sofern sie auf Nebenplätze ausgestellt sind, nicht für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung.

4.4

Bei Zahlungsverzug gelangen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, ab Fälligkeit der Zahlung Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zur Verrechnung. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet REFORM sämtliche Finanzierungs- sowie Betreibungskosten und Spesen, einschließlich Anwalts-, und Gerichtskosten, Kosten für eine (allenfalls auch gerichtliche bzw. grundbücherliche) Sicherstellung, Inkassospesen, Gebühren und sonstige Auslagen zu ersetzen.

4.5.

Werden fällige Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet und kommt der Vertragspartner trotz Zahlungsaufforderung mit 8-tägiger Nachfristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden vereinbarte Wechsel REFORM nicht rechtzeitig gegeben oder geht ein Wechsel mangels Zahlung zum Protest, so wird der gesamte noch offene Restbetrag einschließlich der noch laufenden Wechsel, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf, zur sofortigen Bezahlung fällig.

4.6.

Wenn REFORM zur Kenntnis gelangt, dass die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners keine genügende Sicherheit für die Bezahlung bietet, so z.B. bei Wechselprotesten, Pfändungen etc. tritt die sofortige Fälligkeit aller aus der gesamten Geschäftsbeziehung noch offenen Forderungen ein, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Weitere Lieferungen können von einer Vorausleistung des Vertragspartners abhängig gemacht werden.

4.7.

Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht die Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen irgendwelcher Art, die Ausübung des Rückbehaltungsrechtes sowie die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen REFORM sind ausgeschlossen.

4.8.

Kosten für Bankgarantien, Bürgschaften, Akkreditive, Inkassogebühren etc. gehen mangels anderer Vereinbarungen zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen des Vertragspartners ohne Angabe einer Zahlungswidmung werden nach Maßgabe der chronologischen Fälligkeiten der Forderungen verwendet. REFORM bleibt es frei, Forderungen gegen den Vertragspartner zu zedieren.

REFORM ist in allen vorstehenden Fällen jederzeit berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die gelieferten Waren entweder zurückzunehmen, um sie in freier Verfügung auf Rechnung des Vertragspartners bestmöglich zu verwerten, oder nur zur Sicherstellung zu verwahren, ohne dass dadurch der Vertragspartner von der Erfüllung des Vertrages befreit wird oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.

4.9.

Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass alle von ihm geleisteten Zahlungen zuerst auf Zinsen und Nebengebühren, dann auf Reparaturkosten, folgend auf Forderungen für freie Warenlieferungen und Ersatzteile und erst zuletzt auf das Entgelt für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, jeweils unter Berücksichtigung der älteren Fakturen verrechnet werden.

4.10.

Ersatzteile werden im Regelfall nur gegen Nachnahme geliefert.

 

5. Rücktrittsrecht vom Vertrag:

5.1.

REFORM behält sich das Recht vor, von Bestellungen vor erfolgter Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten, falls die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zweifelhaft erscheint, ohne dass dem Vertragspartner, auch bei geleisteter Anzahlung, ein Recht auf Schadenersatz zusteht.

5.2.

Der Vertragspartner kann einen Vertragsrücktritt nur dadurch abwenden, indem er entweder über das gesamte Entgelt Vorauskasse leistet oder REFORM über den Auftragswert eine abstrakte, mit ausreichender Laufzeit versehene, Bankgarantie eines anerkannten österreichischen Geldinstitutes aushändigt.

 

6. Eigentumsvorbehalt:

6.1.
REFORM behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor, bis die Forderung des Lieferers gegen Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen ist. Dies auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen des Lieferers in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2.
Bedient sich der Vertragspartner der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes, so ist er verpflichtet, diesem Kreditinstitut ausdrücklich davon Mitteilung zu machen, dass dem Lieferer das Eigentum an der Ware so lange zusteht, bis der gesamte Preis mit den entstanden Zinsen und Kosten gezahlt worden ist.

6.3.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises darf der Vertragspartner die Ware weder verpfänden, veräußern, noch sonstige den jederzeitigen Zugriff durch REFORM beeinträchtigende Verfügungen treffen. Von Zugriffen durch Dritte (z.B. Exekution) muss der Vertragspartner REFORM sofort zur Wahrung der Eigentümerrechte durch vollständige und umfassende Information benachrichtigen.

6.4.
Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlungen Dritter, insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten nicht aufgehoben. Im Fall der Zahlung durch Dritte gehen die REFORM zustehenden Rechte, soweit kein Fall der Legalzession vorliegt, nur bei entsprechender Vereinbarung mit dem Zahlenden auf diesen über.

6.5.
Trotz des Eigentumsvorbehalts trägt der Vertragspartner die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware sowie für Zufall, höhere Gewalt, Verlust und Diebstahl. Sofern der Vertragspartner die abgenommene Ware nicht ausreichend versichert hat, kann REFORM, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein, die gelieferten Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners gegen Schadensfälle im angemessenen Ausmaß und Umfang versichern. Solange der Eigentumsvorbehalt für REFORM besteht, gehen die Kosten einer erforderlichen Instandsetzung zu Lasten des Vertragspartners.

6.6.
Im Übrigen ist die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich und schonend zu gebrauchen, ordnungsgemäß zu warten und instand zu halten sowie im zumutbaren Umfang vor Beschädigungen, wertvermindernden Ereignissen und Diebstahl zu bewahren.

6.7.

Soweit die Ware zum Weiterverkauf geliefert wird, gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt und der Vertragspartner darf einen Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nur dann vornehmen, wenn er

a) gleichzeitig die Kaufpreisforderung im Umfang des beim Lieferer hierauf noch aushaftenden Betrages an den Lieferer zediert und die Zession in seinen Büchern anmerkt;

b) bei Barzahlung den Kaufpreis abgesondert für REFORM innehat.

6.8.
Die REFORM zustehende Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sofern der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann REFORM verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.9.
Wenn die gelieferten Waren gemäß § 414 ABGB Bestandteile einer anderen Sache werden und eine Zurückversetzung nicht möglich oder wirtschaftlich ist, so steht das daraus im Verhältnis zum Wert der Gesamtsache resultierende Miteigentum REFORM zu.

6.10. 
REFORM ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Säumigkeit des Vertragspartners mit Zahlungen oder Verschlechterung der Kreditwürdigkeit jederzeit und an jedem Ort einzuziehen, sofern der Vertragspartner keine geeigneten von REFORM anerkannten Sicherheiten beibringt.

6.11. 
REFORM verpflichtet sich, eingeräumte Sicherheiten insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden, nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

 

7. Inbetriebnahme:

Die Inbetriebnahme von gelieferten Geräten, Maschinen und Fahrzeugen ist erst nach vollständiger und gewissenhafter Durchsicht der jeweiligen Betriebsanleitung und auch nur unter Beachtung derselben zulässig. Diese Verpflichtung ist im Fall des Weiterverkaufes vom Vertragspartner an seine Kunden zu überbinden.

 

8. Gefahrenübergang und Versand:

Die Gefahr geht ab Verlassen des Werkes auf den Vertragspartner über. Der Versand erfolgt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Vertragspartners.

 

9. Vorkaufsrecht:

Der Vertragspartner räumt für den Fall der Liquidation, des Ausgleiches, des Konkurses oder der Schließung seines Betriebes REFORM das Vorkaufsrecht an den vorhandenen Warenbeständen von REFORM Erzeugnissen ein.

 

10. Gewährleistung:

10.1. 
REFORM ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht sowie für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.

10.2. 
Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.

10.3.

Der Vertragspartner kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er REFORM unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Der Vertragspartner hat entgegen § 924 ABGB stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Wenn Mängel durch REFORM zu beheben sind, so ist sie nach eigener Wahl berechtigt:

a)die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern;

b)Nachbesserung an einem von REFORM bezeichneten Ort vorzunehmen;

c)sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen;

d)die mangelhaften Teile zu ersetzen;

e)die mangelhafte Ware zu ersetzen.

10.4. 
Lässt sich REFORM die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Vertragspartner, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Vertragspartner erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr von REFORM.

10.5. 
Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen REFORM zur Verfügung.

10.6. 
Für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

10.7. 
Die Gewährleistungspflicht durch REFORM gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der Betriebsanleitungen und bei normalem (bestimmungsgemäßen) Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: falschem Zusammenbau oder unsachgemäßer Inbetriebnahme durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer oder ohne schriftlicher Zustimmung von REFORM ausgeführter Reparaturen oder Manipulationen durch eine andere Person als REFORM oder deren Beauftragten, einem Betrieb der Geräte, Maschinen und Fahrzeuge mit unzureichenden oder anderen als den vorgeschriebenen Schmiermitteln /Ölen etc., normaler Abnützung.

10.8.

Für diejenigen Teile der Ware, die REFORM von einem vom Vertragspartner vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, besteht eine Gewährleistung durch REFORM nur im Umfang der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware von REFORM auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners angefertigt, so haftet REFORM nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Vertragspartners erfolgte. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen REFORM bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

10.9.

Für eigenmächtige Veränderungen, Ergänzungen oder Umbau der von REFORM gelieferten Produkte werden von REFORM weder Gewährleistung, noch Haftung für Gebrauchsfähigkeit, Haltbarkeit sowie für etwaige daraus resultierende Schäden übernommen. Ausgenommen sind lediglich die in einer befugten Werkstätte unter Verwendung der von REFORM zur Verfügung gestellten Originalersatzteile und Zubehör und entsprechend der Anweisung von REFORM vorgenommenen Reparatur- und Umbauarbeiten.

10.10

Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt REFORM keine Gewähr.

10.11.
Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt REFORM keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

 

11. Haftung (Schadenersatz):

11.1 .
Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass REFORM dem Vertragspartner keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass REFORM eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11.2.

Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

11.3.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften seitens REFORM über die Behandlung des Kaufgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

11.4.
Jegliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners müssen – wenn der Anspruch durch REFORM nicht ausdrücklich anerkannt wurde – innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Schaden sowie des REFORM treffenden Verschuldens schriftlich gegenüber REFORM geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Im Fall der rechtzeitigen schriftlichen Anspruchsstellung bleibt für eine gerichtliche Geltendmachung die gesetzliche Frist gewahrt.

11.5.

Nach Ablauf von 10 Jahren ab Auslieferung können Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer vom Vertragspartner gegen REFORM nicht mehr geltend gemacht werden (absolute Verjährung).

 

12. Folgeschäden:

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung durch REFORM gegenüber dem Vertragspartner für Produktionsstillstand, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

 

13. Bearbeitungsgebühren:

Für die Ausstellung eines Typenschein-Duplikates oder von Fahrzeugpapieren bei Gebraucht-Importen sowie für Retourwaren durch REFORM gelangen Bearbeitungsgebühren laut jeweils aktueller Preisliste zur Verrechnung.

 

14. Kommissionswaren:

Der Vertragspartner haftet für den Verlust und die Beschädigung der in seiner Verwahrung befindlichen Ware sowie für die Folgen unsachgemäßer Lagerung, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnten.

 

15. Schriftlichkeitserfordernis:

Jede Aufhebung, Ergänzung oder Änderung von Verträgen zwischen REFORM und seinen Vertragspartnern bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dem in diesen Bedingungen enthaltenen Schriftlichkeitserfordernis wird auch durch die Verwendung von Telefax oder E-Mail entsprochen. Allerdings trägt der Absender das Risiko des Einlangens beim Empfänger indem er den Zugang zu beweisen hat.

 

16. Salvatorische Klausel:

Sofern eine Bestimmung gegenständlicher Verkaufsbedingungen nichtig ist, verpflichten sich die Vertragsparteien hiermit ausdrücklich, rechtswirksame Bestimmungen welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommen zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übrigen Bestimmungen wird durch die unwirksame Bestimmung nicht berührt.

 

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung, Zahlung und alle anderen beiderseitigen Verpflichtungen ist Wels. REFORM ist jedoch berechtigt, auch das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht anzurufen. Den Rechtsbeziehungen ist das österreichische Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes, zugrunde zu legen. Des Weiteren gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.